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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werbeleistungen der MV Sendebetriebsgesellschaft mbH
Für alle Aufträge über die Schaltung und Ausstrahlung von Werbung und/oder Werbesendungen (Werbeaufträge) mit der MV Sendebetriebsgesellschaft mbH für den linear verbreiteten TV-Sender „More Than Sports TV“ – nachfolgend MTS – gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie die für den einzelnen Auftrag jeweils geltende Preisliste, soweit keine schriftliche Sondervereinbarung getroffen wurde. Abweichende Bedingungen des Werbetreibenden (im Folgenden Auftraggeber), die nicht schriftlich anerkannt wurden, sind unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
Werbeaufträge kommen auf Seiten von MTS für den TV-Sender „More Than Sports TV“, der über verschiedene Plattformen verbreitet wird, mit dem Unternehmen MV Sendebetriebsgesellschaft mbH zustande.
§ 1 Auftragserteilung
1. Auftrag im Sinne dieser AGB ist der Vertrag zwischen MTS und einem Auftraggeber über die Ausstrahlung von Werbespots und allen sonstigen Werbeformen.
2. Angebote von MTS sind vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung oder Mitteilung unverbindlich. Unterbreitet MTS schriftlich oder elektronisch ein verbindliches Angebot, so kommt der Auftrag mit schriftlicher Annahme des Angebots durch den Auftraggeber zustande. Eine modifizierte, schriftliche Annahme eines schriftlichen oder elektronischen Angebots von MTS gilt als neues Angebot, welches nur dann zum Auftrag führt, wenn MTS es schriftlich oder elektronisch bestätigt.
3. Unterbreitet der Auftraggeber ein schriftliches Angebot, so kommt der Auftrag durch schriftliche oder elektronische Annahme durch MTS zustande. Sofern es sich um eine das Angebot modifizierende Annahme handelt, gilt der Vertrag mit diesem Inhalt als geschlossen, wenn nicht der Auftraggeber innerhalb von 24 Stunden seit Zugang der modifizierten Annahme schriftlich widerspricht. Schweigen des Auftraggebers gilt als Annahme.
4. Mediaagenturen können Auftraggeber und somit Vertragspartner von MTS über Werbeaufträge im Sinne dieser AGBs sein, wenn diese das Vertragsverhältnis mit MTS direkt eingehen und die Abwicklung des Vertragsverhältnisses gegenüber MTS übernehmen. Aufträge von Mediaagenturen werden nur für namentlich genau bezeichnete Werbetreibende angenommen. MTS ist berechtigt, von der Mediaagentur einen Mandatsnachweis zu verlangen. Eine Mediaagentur tritt mit Auftragserteilung sämtliche Zahlungsansprüche gegen ihren Kunden aus dem der Forderung zugrunde liegenden Werbevertrag an MTS ab (Sicherungszession).
5. MTS behält sich das Recht vor, Buchungsbestätigungen auch an den Kunden weiterzuleiten.
6. Individuelle Angebote von MTS haben Gültigkeit bis zum genannten Zeitpunkt, jedoch nicht länger als 6 Wochen ab Angebotsabgabe.
7. Die wirtschaftlichen Bedingungen individueller Angebote von MTS haben keine Präjudizwirkung auf Folge- oder Parallelangebote von MTS oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen.
§ 2 Auftragsinhalt
1. Bei dem von MTS vermarkteten Sender können Werbespots im Rahmen der werberechtlichen Vorschriften in jeder gewünschten Länge gebucht werden. Der Preis für die Ausstrahlung berechnet sich nach der für den einzelnen Auftrag jeweils geltenden Preisliste unter Beachtung von Sendezeit, Einzelwerbespotlänge und Volumen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der bei Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, derzeit 19 Prozent.
2. Der Auftrag enthält im Weiteren Angaben über das Buchungsvolumen, die Spotlängen sowie in der Regel Angaben über den Werbeblock, das redaktionelle Umfeld und den Zeitpunkt für die Ablieferung des Sendematerials.
3. Sofern MTS dem Auftraggeber bei der Auftragserteilung nicht ausdrücklich schriftlich bestimmte Sendetermine und/oder eine Positionierung in einem bestimmten Werbeblock und/oder eine bestimmte Position innerhalb eines Werbeblocks zugesagt hat, ist eine solche Platzierung nicht Vertragsinhalt. Konkurrenzausschluss wird auch innerhalb eines Werbeblocks nicht gewährt.
4. MTS behält sich vor, für Verbundwerbung, d.h. Werbesendungen, in denen Produkte, Marken oder Dienstleistungen mehrerer Firmen beworben werden, einen Preisaufschlag zu erheben.
5. Aufträge werden innerhalb eines Kalenderjahres abgewickelt.
6. Die Werbesendung wird unter den gleichen technischen Bedingungen ausgestrahlt wie das allgemeine Programm. In diesem Rahmen wird die ordnungsgemäße Ausführung jedes Auftrags gewährleistet.
§ 3 Sendematerial
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, MTS das für die Ausstrahlung notwendige Material (Motivpläne und Sendekopien bzw. Sendedateien) sowie neue Werbespots/-motive bis zum im Auftrag vereinbarten Termin zur Verfügung zu stellen. Wurde kein Termin vereinbart, so ist das zuvor bezeichnete sendefähige Material spätestens 7 Werktage bei physischer Anlieferung von Sendekopien oder 4 Werktage bei digitaler Spotanlieferung als Datei vor dem vorgesehenen Sendetermin zur Verfügung zu stellen.
2. Auftraggeber kann die Werbespots/Werbemotive in physischer Weise als Sendekopie oder als Datei anliefern. Sofern Auftraggeber die Anlieferung als Sendekopie wählen, sind diese auf Kosten und Risiko des Auftraggebers während der werktäglichen Bürozeiten (9:00–18:00 Uhr) zu übersenden an: MV Sendebetriebsgesellschaft mbH.
3. Die Sendekopien oder Sendedateien sind an MTS gemäß den separat anzufordernden technischen Richtlinien von MTS zu liefern bzw. bereitzustellen. Die Qualität der Sendekopie oder Sendedateien in technischer und inhaltlicher Hinsicht liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des Auftraggebers.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, MTS gleichzeitig mit der Übersendung der Sendekopien oder Bereitstellung der Sendedateien die für die Abrechnung mit der GEMA oder anderer Verwertungsgesellschaften notwendigen Angaben mitzuteilen, insbesondere den Produzenten, Verlag, Komponisten, Titel und Länge der Werbemusik.
5. Der zur Verfügung gestellte Werbespot darf nicht gegen geltendes Recht, insbesondere auch gegen die jeweils geltenden gemeinsamen Werberichtlinien der Landesmedienanstalten einschließlich des zurzeit der Ausstrahlung geltenden Wettbewerbs-, Urheber-, Marken-, Rundfunk-, Jugendschutz-, Telekommunikations- und Strafrechts verstoßen.
6. MTS ist ab der gemäß Auftrag letztmaligen Ausstrahlung des Werbespots nur 3 Monate zur Aufbewahrung des Sendematerials oder der Sendedateien verpflichtet.
7. Sollte der Auftraggeber MTS neben den Werbespots anderes Sendematerial oder andere Sendedateien für eine Verwertung zur Verfügung stellen, so gelten für dieses dieselben Bestimmungen dieser AGB wie für den Werbespot.
§ 4 Zurückweisung
1. MTS ist nicht verpflichtet, Werbespots vor Annahme des Auftrages anzusehen und zu prüfen; dies gilt auch für etwaige Verweise innerhalb des Werbespots auf Website-Adressen, Telefonnummern des Auftraggebers und deren Inhalte. MTS behält sich vor, vom Auftraggeber zur Ausstrahlung zur Verfügung gestellte Werbespots nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zurückzuweisen.
2. Eine Zurückweisung erfolgt stets, wenn ein Werbespot nicht den Vorgaben des § 3 Ziff. 1, 3–5 entspricht.
3. MTS ist auch im Übrigen dazu berechtigt, Werbespots wegen deren Herkunft, Inhalt, Form oder technischer Qualität nach sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen. Die Zurückweisung eines Werbespots ist dem Auftraggeber durch MTS jeweils unverzüglich mit schriftlicher Begründung mitzuteilen.
4. Erfolgt die Zurückweisung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich einen neuen bzw. abgeänderten Werbespot zur Ausstrahlung zur Verfügung zu stellen, auf den die Zurückweisungsgründe nicht zutreffen.
5. Erfolgt die Zurückweisung aus Gründen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, so kann dieser im Hinblick auf den zurückgewiesenen Werbespot von dem Auftrag zurücktreten und Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen verlangen, soweit diese noch nicht durch Ausstrahlung von Werbesendungen verbraucht sind.
§ 5 Nutzungsrechte, Rechtegarantien
1. Der Auftraggeber überträgt an MTS sämtliche erforderlichen Nutzungsrechte für den an MTS zur Ausstrahlung übergebenen Werbespot oder sonstigen zur Ausstrahlung bzw. Bewerbung übergebenen Materials und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Umfang, insbesondere auch das Recht, das Nutzungsrecht auf den/die Sender bzw. an zur Sendeabwicklung beauftragte Dritte weiter zu übertragen.
2. Der Auftraggeber sichert sich zu, dass er über sämtliche für die Nutzung der Werbespots erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz und sonstigen Rechte verfügt und sie auf MTS übertragen kann. Der Auftraggeber wird MTS ohne gesonderte Aufforderung eine Auflistung der im Werbespot verwendeten Musik zur Meldung bei der GEMA und anderen Verwertungsgesellschaften übermitteln.
3. Außerdem steht der Auftraggeber gegenüber MTS und den einzelnen Sendern dafür ein, dass der Werbespot nicht gegen rechtliche, insbesondere auch wettbewerbs-, rundfunk-, jugendschutz- oder telekommunikationsrechtliche Bestimmungen und spezielle Werberechtsgesetze/Werberichtlinien und Grundsätze, verstößt.
4. Sollte einer der Sender und/oder MTS wegen einer Sendung des Werbespots, insbesondere wegen dessen Inhalt, von Dritten in Anspruch genommen werden, so stellt der Auftraggeber diesen Sender und/oder MTS von sämtlichen derartigen Ansprüchen auf erstes Anfordern frei.
§ 6 Sendetermin, Verschiebung, Rücktritt, Widerruf
1. Werbeschaltungen, für die im Auftrag keine exakte Platzierung vereinbart wurde, werden von MTS innerhalb der vereinbarten Preisgruppe platziert. Die Platzierung ist unverbindlich und lässt MTS die Möglichkeit, aus sachlichen Gründen eine Vorverlegung oder Verschiebung der Ausstrahlung vorzunehmen, solange die Ausstrahlung den vereinbarten Kriterien entspricht.
2. Bei Werbeschaltungen, für die im Auftrag eine exakte Platzierung vereinbart wurde, bedarf die Vorverlegung oder Verschiebung der Zustimmung des Auftraggebers. Die Zustimmung ist entbehrlich bei nur geringfügigen zeitlichen und dem Auftraggeber zumutbaren Verschiebungen.
3. Ist eine Verschiebung nicht möglich, so ist MTS von der Pflicht zur Ausstrahlung befreit, wenn für MTS nicht vorhersehbare und/oder nicht zu vertretende Änderungen des Programms erforderlich sind, insbesondere infolge von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde oder aus tagesaktuellem Anlass. In diesem Fall kann der Auftraggeber eine entsprechende Preisminderung geltend machen.
4. MTS sowie der Auftraggeber sind berechtigt, Aufträge über die Ausstrahlung von Werbung ganz oder teilweise bis zu sechs Wochen vor dem ersten vereinbarten Ausstrahlungstermin ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Die Kündigung eines Auftrages, der die Ausstrahlung von Werbespots mit einer Dauer von mehr als 90 Sekunden Länge oder Sonderwerbeformen zum Gegenstand hat, ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist berechtigt, Aufträge über die Ausstrahlung von Werbung ganz oder teilweise bis zu 10 Werktage vor dem ersten vereinbarten Ausstrahlungstermin umzubuchen. Sollte MTS ausnahmsweise einem darüber hinausgehenden Rücktrittsverlangen zustimmen, so berechnet MTS eine Stornogebühr von 25 Prozent bis drei Wochen vor dem anvisierten Sendetermin, danach in Höhe von 50 Prozent.
5. Widerruft der Auftraggeber seinen Auftrag ohne Einhaltung der oben genannten sechswöchigen Frist vor der ersten vereinbarten Ausstrahlung, wird sich MTS bemühen, die Werbung so kurzfristig wie unter Aufrechterhaltung des ordentlichen Sendeablaufes möglich, nicht mehr auszustrahlen, übernimmt dafür jedoch keine Haftung.
§ 7 Mängelhaftung
1. Wird ein Werbespot, für den im Auftrag keine genaue Platzierung vereinbart wurde, aus Gründen, die MTS zu vertreten hat, nicht oder falsch ausgestrahlt, stellt MTS die auftragsmäßige Durchführung des Auftrags nach billigem Ermessen durch unverzügliche Ersatzschaltungen an einem Programmplatz innerhalb der vereinbarten Preisgruppe sicher.
2. Wird ein Werbespot, für den im Auftrag eine exakte Platzierung vereinbart wurde, aus Gründen, die MTS zu vertreten hat, nicht oder falsch ausgestrahlt, so hat der Auftraggeber die Wahl zwischen einer Ersatzausstrahlung zu einem vergleichbaren Termin oder Minderung des Preises entsprechend dem Umfang der Schlecht- bzw. Minderleistung.
§ 8 Haftung
1. MTS haftet für etwaige Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur, falls MTS eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat, oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von MTS zurückzuführen ist.
2. Erfolgt die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) durch MTS nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, so ist die Haftung von MTS auf solche typischen Schäden und einen solchen typischen Schadensumfang begrenzt, die für MTS Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise voraussehbar waren.
3. Die Begrenzungen des vorstehenden Abs. (2) gelten auch im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten durch Angestellte, Mitarbeiter oder Beauftragte, die nicht Organe oder leitende Angestellte von MTS sind.
4. In den Fällen der Abs. (2) und (3) besteht keine Haftung von MTS für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
5. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der typischerweise voraussehbare Schadensumfang in keinem Falle 5.000 Euro übersteigt.
§ 9 Preisänderungen
MTS behält sich das Recht vor, Sonderpreise infolge von aktuellen Programmänderungen auch kurzfristig einzuführen. Sollte der mit einem Auftraggeber vereinbarte Sendezeitpunkt von der Einführung eines solchen Sondertarifs betroffen sein, wird der Auftraggeber hiervon umgehend benachrichtigt.
§ 10 Rabatte
1. Gemäß der Preisunterlagen des Senders (jeweils gültiger Stand) können auf die Listenpreise senderbezogene Nachlässe in Form von Bar-Rabatten gewährt werden, wenn der senderbezogene Buchungsetat (Jahresetat) eines Auftraggebers die in der jeweiligen Rabattstaffel genannten Summen überschreitet.
2. Mediaagenturen gewährt MTS einen Agenturrabatt in Höhe von 15 % auf die Rechnungssumme ohne Mehrwertsteuer, nach Abzug von sonstigen Rabatten, aber vor Skonto. Voraussetzung für die Gewährung des Agenturrabatts ist der schriftliche Nachweis der Agenturtätigkeit vor Vertragsabschluss und eine Fakturierung an die Agentur selbst. MTS behält sich die Ablehnung der Gewährung eines Agenturrabatts bei Kleinst- oder Scheinagenturen ausdrücklich vor.
3. Sofern Angebote Sonderkonditionen enthalten, die von der aktuellen Preisliste von MTS abweichen, sind diese vom Kunden vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte – mit Ausnahme des werbenden Unternehmens – weiterzugeben.
§ 11 Zahlungsbedingungen
1. Die Rechnungsstellung erfolgt in EURO gesondert zum Ende des Ausstrahlungsmonats für die im Ausstrahlungsmonat ausgestrahlten Werbeschaltungen.
2. Zahlungen sind jeweils ohne Abzug spätestens 30 Kalendertage ab Zugang der Rechnung zu bezahlen. MTS gewährt für Werbeaufträge bei Zahlungseingang bis 10 Kalendertage ab Zugang der Rechnung 2 % Skonto. MTS behält sich vor, Vorauszahlungen zu verlangen.
3. Nach Ablauf der Zahlungsfrist fällt der Kunde ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. MTS berechnet Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. MTS hat darüber hinaus das Recht, Mahngebühren in Höhe von jeweils EUR 5,00 pro Mahnung in Rechnung zu stellen.
4. MTS ist im Falle des Zahlungsverzugs berechtigt, die weitere Distribution zu unterlassen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht auch in allen Fällen einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers.
5. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Auftraggeber nur mit Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis berechtigt.
§ 12 Schlussbestimmungen
1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen MTS und dem Auftraggeber ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Als ausschließlicher Gerichtsstand für jedwede Streitigkeit aus diesem Vertragsverhältnis wird München vereinbart, wenn der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des Öffentlichen Rechts ist.
2. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen im Zweifel nicht berührt. An Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bedingung gilt dasjenige, was die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.
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